In der 41. Ausgabe unseres Newsletters finden Sie u. a. folgende Beiträge:
Liebe Leserinnen und Leser,
Heute überreichen wir ihnen einen kleinen Frühlingsstrauß zum Arbeitsrecht.
In unserem ersten Beitrag zeigen wir Ihnen, wieviel Energie ein Mensch aufbringen kann, um der Arbeit zu entgehen und auf andere Weise eine Einnahmequelle zu schaffen. Wenn er diese Energie auf seinen Broterwerb verwendet hätte, hätte er den Steuerzahlern vielleicht auch die Zahlung des Bürgergeldes ersparen können.
Im Rahmen unseres zweiten Beitrages stellen wir Ihnen ein sehr großzügiges Urteil zum Thema Betriebsratskosten dar. Der Fall hätte mit ebenso guten Gründen durchaus auch anders entschieden werden können.
Darüber hinaus wollen wir durch unseren letzten Artikel dieses Newsletters auf eine u. E. sinnvolle Institution aufmerksam machen: den Betriebsarzt. Seine Tätigkeit verursacht zwar Aufwand und Kosten, wird aber bei wertgeschätzter Zusammenarbeit für alle von Vorteil sein.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Rechtsanwälte Thiery & Thiery
Im Jahre 2006 ist als nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie das AGG – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – in Kraft getreten. Grob vereinfacht gesagt verbietet dieses Gesetz die Benachteiligung "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" (§ 1 AGG). Sanktioniert wird eine solche Benachteiligung u. a. mit einem Schadensersatzanspruch gegen den benachteiligenden Arbeitgeber (§ 15 AGG).
Im Kreise der Arbeitsrechtler war es eine große Sorge, dass dieses Gesetz missbraucht wird, um Entschädigungen als ständige Einnahmequelle zu kassieren. Es haben sich sofort Großkanzleien angeboten, sogenannte AGG-Register zu führen, damit im Wege der zentralen Erfassung Mehrfachkläger erkannt werden können. So schlimm kam es dann doch nicht.
Kürzlich war aber ein ganz besonderer Kandidat Gegenstand eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Dortmund und in der Berufungsinstanz vor dem LAG Hamm. In seinem Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 – hat das LAG Hamm sich in aller Breite mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Rechtsmissbrauch vorliegt und im Ergebnis die Klage unseres Kandidaten abgewiesen. Dies nur zu Recht:
Der Kläger hatte sich am 03.01.2023 auf eine Stelle beworben, die sich ausdrücklich auf eine Sekretärin mit konkreten Vorgaben zur Qualifikation und zu dem Arbeitsbereich bezog. Der Dienstsitz hätte 170 km von seinem Wohnsitz entfernt gelegen. Inhaltlich, stilistisch und orthografisch war die Bewerbung so gehalten, dass er nur eine Absage erwarten konnte. Der Arbeitgeber sah es noch gravierender: Er hat gar nicht erst reagiert. Ohne nochmal Kontakt aufgenommen zu haben, hat er dann am 27.02.2023 Klage erhoben, mit welcher er eine Entschädigung wegen einer Geschlechterbenachteiligung geltend gemacht hat.
Der Arbeitgeber hat sich gegen die Klage verteidigt mit der Begründung, dass der Kläger gar nicht ernsthaft an der Stelle interessiert war und die Bewerbung rechtsmissbräuchlich nur zum Zwecke der späteren Forderung nach einer Entschädigung abgegeben wurde. So einfach war es aber nun doch nicht. Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage zwar wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. In seiner Berufungsbegründung ist der Kläger aber durchaus erwägenswert allen vom Arbeitsgericht Dortmund aufgezeigten Indizien für einen Rechtsmissbrauch entgegengetreten. Dem Arbeitgeber war es aber nach und nach und verstärkt in der Berufungsinstanz gelungen, nachzuweisen, dass es sich bei den Klagen dieser Art bundesweit um ein Geschäftsmodell des Klägers gehandelt hat.
Das LAG Hamm hat in seinem Urteil zunächst die Darlegungs- und Beweislast wie folgt herausgearbeitet:
Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elementes. Hinsichtlich des objektiven Elementes muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektive Umstand ergeben, dass zwar eine Benachteiligung vorliegen mag, deren Verhinderung aber nicht dem Ziel des AGG entspricht. Subjektiv muss aus objektiven
Anhaltspunkten die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem Gesetz dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch willkürlich geschaffen werden.
Berücksichtigungsfähig sind nur die Umstände, die zeitlich vor der streitgegenständlichen Bewerbung bzw. Absage lagen. Nach weiteren theoretischen Darlegungen kam das LAG Hamm dann aber richtig in Fahrt. Über sieben eng beschriebene Seiten hat das LAG Hamm die Vorgehensweise des Klägers anhand der von der Beklagten – wie auch immer – beschafften Urteile regelrecht auseinandergenommen. Es wurden rund 40 Urteile ausgewertet, wobei der Kläger sich jeweils auf das Stellenangebot einer Sekretärin beworben hatte, und dies mit folgendem Ergebnis:
Es wird häufig über unsere Justiz geschimpft. In diesem Falle aber gebührt ihr alle Hochachtung für eine ganz außergewöhnliche Fleißarbeit.
DER FALL:
Ein in Düsseldorf ansässiger Betriebsrat wollte in der Zeit vom 24. bis 27. August 2021 für zwei nachgerückte Mitglieder eine viertätige Grundlagenschulung in Binz auf Rügen buchen. Mit Ersterem war der Arbeitgeber einverstanden, mit Letzterem nicht. Als Alternative zu dem weit entfernten Urlaubsort verwies der Arbeitgeber auf drei zeitnahe inhaltsgleiche Präsenzveranstaltungen desselben Schulungsträgers im räumlichen Umfeld (Velbert, Bad Honnef und Köln) bzw. ein inhaltsgleiches Webinar. Gebucht hat der Betriebsrat dann eine Schulung in Potsdam, was mit einer Kostenersparnis von rund 500,00 € verbunden war.
Der Arbeitgeber hat sich geweigert, die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu zahlen mit der Begründung, dass die Betriebsratsmitglieder zu den alternativen Schulungsorten hätten täglich anreisen können (Fahrtkosten nach Potsdam waren nicht angefallen, da die Arbeitgeberin als Luftverkehrsgesellschaft die Betriebsratsmitglieder auf freien Plätzen kostenlos nach Berlin transportieren konnte).
DIE ENTSCHEIDUNG:
Das BAG hat in seinem Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – entschieden, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Freistellung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten hat. Auf ein Webinar musste der Betriebsrat sich nicht verweisen lassen. Der Betriebsrat habe bei der Entscheidung über die Entsendung ihrer Mitglieder auf eine Schulung einen Beurteilungsspielraum, der sich grundsätzlich auch auf das Schulungsformat erstreckt. Dabei durfte der Betriebsrat die Erfahrungen und subjektiven Bewertungen seiner Mitglieder mit Online-Seminaren berücksichtigen. Dies gilt zunächst für den von seinen Mitgliedern aufgrund der Andersartigkeit der Schulungssituation wahrgenommenen geringeren Lernerfolg. Dies gilt aber auch für die Einschätzung, es fehle bei dem Webinar an dem mit einem Präsenzseminar vergleichbaren und außerhalb des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzten Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit in einer betrieblichen Interessenvertretung unter den Seminarteilnehmern. Hierin liege ein zulässiges Beurteilungskriterium.
Der von dem Betriebsrat im Zusammenhang mit einem Präsenzseminar vorgebrachte Umstand des seminarbegleitenden Wissens- und Erfahrungstransfers durch persönliche Begegnungen und Gespräche basiere selbst bei branchendiversifizierten betrieblichen Interessenvertretern jedenfalls auf keiner realitätsfernen Betrachtung, sondern einer ihr im Rahmen des Beurteilungsspielraums zustehenden Einschätzung.
Und schließlich durfte der Betriebsrat auch berücksichtigen, dass die beiden nachgerückten Betriebsmitglieder aus persönlichen Gründen die Präsenzschulung bevorzugt haben.
Auf die alternativ aufgezeigten ortsnahen Präsenzseminare musste der Betriebsrat nicht eingehen. An dem Seminar in Velbert konnten die Betriebsratsmitglieder wegen Urlaub bzw. einer anderweitigen Verpflichtung nicht teilnehmen. Bad Honnef war mit einer Pendelstrecke von täglich 170 km unzumutbar weit entfernt und das Seminar in Köln – praktisch vor der Haustür – hätten einen Monat später stattgefunden als das Seminar in Potsdam. Im Hinblick darauf, dass der Betriebsrat nur noch eine restliche Amtszeit bis zum kommenden Frühjahr hatte, war das Seminar in Köln viel zu spät….
Man könnte sich allerdings auch die Frage stellen, ob eine viertätige Grundlagenschulung für zwei nachgerückte Betriebsratsmitglieder bei einer Amtszeit von gut einem halben Jahr überhaupt verhältnismäßig war.
Die Bestellung eines Betriebsarztes ist weit mehr als eine unternehmerische Formalie, sondern eine enorm wichtige und hilfreiche Institution zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. Grob vereinfacht führt der Betriebsarzt Maßnahmen aus zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) bzw. deren Früherkennung. Im Unterschied zu vielen anderen Arztgruppen benötigt er ein gutes Verständnis der Arbeitsprozesse und der sozialmedizinischen sowie sozialrechtlichen Grundlagen unseres Gesundheitssystems.
Therapeutisch behandelnd ist der Betriebsarzt im Allgemeinen nur begrenzt tätig (z. B. bei Notfällen, Erster Hilfe).
Die Aufgaben des Betriebsarztes sind insbesondere:
Der Betriebsarzt ist in erster Linie Berater. Er muss in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern und den mit medizinischen Fragen beschäftigten Einrichtungen und Ärzten außerhalb des Betriebes stehen. Wichtig ist auch die Kooperation mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Betriebsarzt klärt in Absprache mit dem Unternehmer auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder staatlichen Behörden (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz).
Voraussetzung für eine erfolgreiche betriebsärztliche Tätigkeit ist daher eine gefestigte Vertrauensposition gegenüber allen diesen Ansprechpartnern.
Wie jeder Arzt sind auch die Betriebsärzte ausschließlich ihrem fachlichen Sachverstand und Gewissen verpflichtet, sie sind in ihren medizinischen Bewertungen und Handlungen keiner Seite gegenüber weisungsgebunden.
Betriebsärzte sind weder "Handlanger" noch "Erfüllungsgehilfe" einer Aufsichtsbehörde, wie z. B. der Gewerbeaufsicht, des Staatlichen Gewerbearztes oder einer Berufsgenossenschaft. Er versteht sich auch nicht als Kontrolleur des Arbeitgebers. In gleicher Weise ist es nämlich seine Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 ASiG).
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Betriebsarztes, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen!
Die Bestellung eines Betriebsarztes ist nach § 3 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit) für alle Arbeitnehmer Pflicht. Die DGUV Vorschrift 2 (erlassen vom Spitzenverband Deutscher gesetzlicher Unfallversicherungen) enthält eine Konkretisierung des ASiG für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie lässt es zu, dass – je nach den Vorgaben des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers – in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern der Arbeitgeber selbst die Basisaufgaben eines Betriebsarztes erfüllt. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber, der sich hierfür und gegen die Bestellung eines Betriebsarztes entscheidet, muss dann auch tatsächlich selbst die Aufgaben eines Betriebsarztes übernehmen und deren Einhaltung gewährleisten. Er muss entscheiden, ob er tatsächlich diese Verantwortung übernehmen will und kann, oder doch besser auf die Kompetenz eines Arbeitsmediziners zurückgreift. Ganz wird dies dem Kleinunternehmer ohnehin nicht erspart. § 3 Abs. 1 ASiG und die Anlagen 3 und 4 zur DGUV Vorschrift 2 enthalten Kataloge von Maßnahmen und Anlässen, in denen auf jeden Fall ein Betriebsarzt hinzugezogen werden muss.
Bislang wurden nur zwei Regelwerke angesprochen, die sich mit der Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt befassen: das ASiG und die DGUV Vorschrift 2. Der Betriebsarzt muss aber noch sehr viel mehr an gesetzlichen Vorschriften kennen und beachten. So z. B. die für alle Arbeitnehmer nach § 5 des ArbSchutzG verpflichtende Gefährdungsbeurteilung eines jeden Arbeitsplatzes und die Vorgaben der ArbMedVV zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der relativ geringe zeitliche und finanzielle Aufwand der betriebsärztlichen Tätigkeit rechtfertigt es sicherlich, auch in kleineren Betrieben diese wichtigen Aufgaben vollständig in die Hände und in die Verantwortung eines Betriebsarztes, eines Facharztes für Arbeitsmedizin, zu geben.
Herausgeber: Rechtsanwälte Thiery & Thiery
Bahnhofstraße 1, D-66111 Saarbrücken
Telefon: 0681-9 58 15 0, Telefax: 0681-9 58 15 19
E-Mail: thiery@rathiery.de, www.rathiery.de
Produktion: Druckerei Demetz, St. Ingbert/Saar
Der Inhalt unseres Newsletters ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.