Jedem sollte daran gelegen sein, frühzeitig durch Verfügungen von Todes wegen seine Angelegenheiten für den Fall des eigenen Ablebens zu regeln und dadurch den Familienfrieden und das Familienvermögen über das Ableben hinaus zu sichern. Die erforderlichen Regelungen können testamentarisch wie vertraglich getroffen werden.
Der Begriff des Testaments ist wohl jedem bekannt. Der Inhalt eines Testaments kann vielseitig sein. Die wohl wichtigste Gestaltungsmöglichkeit für den Erblasser ist die Erbeinsetzung, bei der er abweichend von der gesetzlichen Erbfolge eine Person zum Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben bestimmt. Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann das Erbe zunächst einem und später einem anderen Erben zugutekommen. So kann ein Erblasser den Vermögensfluss weit über seinen Tod hinaus planen. Neben der Erbeinsetzung können bestimmten Personen auch einzelne Gegenstände als Vermächtnis zugewandt werden. Außerdem kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Unter einem gemeinschaftlichen Testament, welches verallgemeinernd auch als „Berliner Testament“ bezeichnet wird, versteht man ein Testament, das Eheleute gemeinsam errichtet haben. Diese Form eignet sich, um familiären und ehelichen Besonderheiten im Erbfall Rechnung zu tragen. Beispielsweise kann geregelt werden, wie mit dem Fall einer Wiederheirat des länger lebenden Ehegatten nach dem Tod des erst versterbenden Ehegatten umgegangen werden soll.
Testamente können im Wesentlichen in zwei Formen errichtet werden:
Die sicherste Form der Testamentserrichtung ist das notarielle Testament. Dafür arbeiten wir seit Jahrzehnten mit einem der führenden Saarbrücker Notariate zusammen. Unsere Beratungsleistungen umfassen hier insbesondere auch familienpolitische und wirtschaftliche Strategien.
Gerne beraten wir Sie auch bei der Erstellung eines eigenhändigen Testamentes. Wir begleiten und bezeugen dessen Erstellung, helfen Ihnen bei allen erforderlichen Schritten und veranlassen die amtliche Verwahrung.
Ein Erbvertrag bietet sich an, um bindende Regelungen zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragspartnern zu treffen. Der Erblasser kann einen Erbvertrag nicht nur mit seinem Ehepartner, sondern auch mit anderen Vertragspartnern schließen. In jedem Fall muss er notariell beurkundet werden. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen in diesem Zusammenhang.
Alternativ zu einem Testament kann man bereits zu Lebzeiten Vermögensübertragungen vornehmen und auf diesem Wege schon vor dem eigentlichen Erbfall die Vermögensnachfolge gestalten. Man kann beispielsweise den Wunsch haben, „mit warmer Hand“ zu schenken oder Nachkommen frühzeitig finanziell auszustatten. Die vorweggenommen Erbfolge kann legitime steuerliche Vorteile bringen und – bei familiären Spannungen – zu einer Reduktion von Pflichtteilsansprüchen führen. Wir sind mit den Gestaltungsmöglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge bestens vertraut und beraten Sie gerne.