Eine wirkungsvolle Gestaltungsmöglichkeit in Testamenten und Erbverträgen ist die Anordnung von Testamentsvollstreckung. Der Erblasser beruft so eine Person in das Amt des Testamentsvollstreckers und überträgt ihm für den Erbfall die Ausführung seines letzten Willens.
Wir beraten unsere Mandanten zu allen Fragen rund um das Thema Testamentsvollstreckung. Entscheidend für den Erfolg einer Testamentsvollstreckung ist dabei immer die Auswahl einer menschlich wie fachlich geeigneten Person für das Amt des Testamentsvollstreckers. Sofern es einem Mandanten schwer fällt, hierfür eine Person aus dem eigenen Umfeld zu benennen, bietet unsere Kanzlei auch Testamentsvollstreckung durch Rechtsanwalt Christoph Thiery an, der als zertifizierter Testamentsvollstrecker für diese Aufgabe besonders qualifiziert ist.
Im Allgemeinen werden zwei Formen der Testamentsvollstreckung unterschieden:
Die Vollstreckungstätigkeit erfolgt hier einmalig im Erbfall. Sie umfasst u. a. die Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen. Die Einsetzung eines neutralen Testamentsvollstreckers bietet viele Vorteile: Er kann ein „Puffer“ bei zu erwartendem Streit zwischen den Erben sein und mit seiner Expertise qualifizierte Entscheidungen treffen.
Im Falle der Dauertestamentsvollstreckung erfolgt eine langfristige Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Sie bietet sich dort an, wo Erben selbst nicht in der Lage sind, sich um den Nachlass zu kümmern: Beispielsweise aufgrund körperlicher oder geistiger Defizite oder weil sie in diffizilen Beziehungsgeflechten verhaftet sind. In dem ersten Fall bietet es sich an, den Erben durch ein sogenanntes Behindertentestament zu schützen, in welchem die Testamentsvollstreckung ein wichtiger Teil ist.