Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenzusammenschlüsse zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Unsere Kanzlei berät zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts und das sowohl bezüglich Personengesellschaften als auch bezüglich Körperschaften. Zu den Personengesellschaften gehören beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Die Körperschaften unterteilen sich wiederum in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Zu den Kapitalgesellschaften gehört die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), als die „kleine“ GmbH, (UG), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Gesellschaft (SE).
Der Schwerpunkt unserer gesellschaftsrechtlichen Praxis liegt in der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Wir erstellen Gesellschaftsverträge für unsere Mandanten und beraten in diesem Zusammenhang. Über die Abfassung des Gesellschaftsvertrages selbst hinaus begleiten wir den gesamten Gründungsvorgang für eine Gesellschaft. Unsere Beratung beginnt mit der Frage, ob es sinnvoll ist, eine Gesellschaft zu gründen oder nicht, und, bejahendenfalls, welche Gesellschaftsform zu empfehlen ist. Je nach Gesellschaftsform bedarf es für die Gesellschaftsgründung der notariellen Form. Auch hier beraten wir unsere Mandanten umfangreich und ziehen ein Notariat vertrauensvoll hinzu. Wir überwachen die Einhaltung sämtlicher Formalia und dort, wo es erforderlich ist, die Eintragung in das Handelsregister, das Partnerschaftsregister oder das Genossenschaftsregister.
Wir vertreten die Interessen unserer Mandantschaft in den vielfältigen Rechtsbeziehungen, die mit einer Gesellschaft einhergehen: wir vertreten Gesellschafter gegenüber ihren Mitgesellschaftern, die Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern und umgekehrt sowie die Gesellschaft gegenüber ihrer Geschäftsführung und umgekehrt. Gerade das Aktienrecht ist besonders konfliktträchtig: hier stoßen die Kompetenzen und Interessen von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung aufeinander, was Streit leider manchmal vorprogrammiert scheinen lässt. Im Streitfall suchen wir im wirtschaftlichen Interesse unserer Mandanten zunächst außergerichtliche Lösungen. Sofern die Anrufung eines Gerichts oder Schiedsgerichts jedoch unausweichlich ist, unterstützen wir mit großer Prozesserfahrung bei der klageweisen Durchsetzung von Ansprüchen ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Für Gesellschaften setzen wir gegenüber Gesellschaftern deren Beitragsleistungspflichten und Treuepflichten durch. Wir unterstützen bei Schadensersatzansprüchen wegen Fehlern der Geschäftsführung der Gesellschaft. Wir machen für Gesellschafter deren Informations- und Kontrollrechte gegenüber der Gesellschaft geltend. Wir unterstützen bei der Beendigung von Gesellschaften und der Abgabe von Kündigungserklärungen. Wir begleiten die Auflösung und Auseinandersetzung von Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen.
Unsere Kanzlei verfügt über Kompetenzen auch im Vereins- und Stiftungsrecht. Letzteres erlangt insbesondere dort Bedeutung, wo es um die Planung einer Unternehmensnachfolge geht. Hier kann eine Stiftung als Unternehmenseigentümerin nicht nur den Fortbestand eines Unternehmens sichern und zugleich wohltätige Zwecke fördern. Vielmehr kann darüber hinaus ein Stiftungsmodell auch steuerlich attraktiv sein. In Bezug auf Fragen des Stiftungsrechts sowie der sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensnachfolge ist es für unsere Mandanten von Vorteil, dass Rechtsanwalt Christoph Thiery nicht nur Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, sondern darüber hinaus Fachanwalt für Erbrecht ist, sodass die Zusammenhänge zwischen beiden Rechtsgebieten bestens bekannt sind.
Zum Gesellschaftsrecht gehört auch das Konzernrecht, als das Recht der verbundenen Unternehmen. Besondere Bedeutung nehmen hier Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ein. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Fragen des Konzernrechts.
Gleiches gilt für das Umwandlungsrecht. Das Umwandlungsrecht ist in Deutschland in einem eigenen Gesetz, dem Umwandlungsgesetz geregelt. Formen der Umwandlung sind die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel.